Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Mara & Leonard Ltd. (im folgenden Auftragnehmer genannt) und den
Käufern der Produkte und Dienstleistungen (im folgenden Auftraggeber genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Bestandteil des
Vertrags, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung als vereinbart.
II. Vertragsabschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers zustande, sofern eine solche erteilt wird, andernfalls mit Lieferung der Ware oder Durchführung der Leistung. Von der
Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bzw. Verträge und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
jeweiligen Vertragspartner schriftlich bestätigt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt die ihm übertragenen Werkleistungen einem
Subunternehmer zur Durchführung zu übertragen. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
III. Ausführung von Leistungen
Die vom Auftragnehmer zu leistenden Arbeiten werden unter Berücksichtigung der geltenden berufsgenossenschaftlichen,
ordnungsrechtlichen und fachlichen Vorschriften und Regeln erbracht. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bei Bedarf
unentgeltlich zu Verfügung: Wasser, Strom, geeignete verschließbare Räume für das Personal und zur Aufbewahrung von Material,
Geräten und Maschinen. Zu bearbeitende Flächen müssen frei zugänglich sein, überstellte oder beschädigte Flächen, die nicht
bearbeitet werden können, berechtigen nicht zu Rechnungskürzung. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
IV. Preis
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für die
Lieferung. Sollten sich während der Vertragsdauer für die Kalkulation relevante oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie
jene für Materialien, Transporte, Fremdarbeiten, Lohnkosten etc. eklatant verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise
entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten -
also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen,
gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Umstände, sofern sie bei Abgabe des Angebots nicht erkennbar oder aus sonstigen
Gründen vorhersehbar waren, berechtigen zu einer Nachberechnung (z.B. Nachträge und Sonderwünsche, Verzögerungen der Arbeiten
des Auftragnehmers aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind). Die Nachberechnung von Arbeitsstunden erfolgt auf
Zeitnachweis.
V. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Alle Rechnungen sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, sofort ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Zur Aufrechnung
oder Zurückhaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich
nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen
Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Nur
Zahlungen an den Auftraggeber direkt wirken schuldbefreiend. Zahlungen über € 500,- haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom
Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen. Bei Bestellungen mit Auftragswerten über Euro 1.000,- behält sich der
Auftragnehmer vor, diese gegen Vorkasse zu liefern. Bei Arbeiten und Leistungen, die länger als acht Arbeitstage dauern, können
Abschlagszahlungen gefordert werden. Die Abschlagszahlungen sind mit Zeitpunkt ihrer Anforderung bzw. der Zustellung der
Abschlagsrechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Tagen. Wird diese Frist überschritten, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen und erst nach Zahlungseingang fortzusetzen. Bei verspäteter Zahlung gelten
Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. als vereinbart. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie
zur Rechtsverfolgung erforderlich sind, zu ersetzen. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der
Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 zu entrichten.
VII. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
Erfüllungsort für Leistungen ist abhängig vom Vertragsgegenstand. Erfüllungsort für Warenlieferungen ist der Sitz des Unternehmens
des Auftragnehmers. Bei Ausführung der Bestellung geht die Gefahr für die bestellten Waren mit Abgang aus dem Lager des
Auftragnehmers auf den Empfänger über. Dies gilt auch bei Beschädigung der Ware und der Umverpackung. Hat der Auftraggeber die
Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die
Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig ist der
Auftragnehmer berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
VIII. Lieferfrist / Leistungsänderungen
Sofern eine Lieferfrist vereinbart wird, beginnt diese im Zweifel mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, frühestens
jedoch, wenn alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Obliegenheiten erfüllt hat. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu 14 Werktage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der
Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Davon nicht betroffen sind Umstände, die nicht
dem Auftragnehmer zugerechnet werden können. Geringfügige oder sonstige für den Auftraggeber zumutbare Änderungen der
Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung des Auftragnehmers gelten vorweg als genehmigt.
IX. Abnahme, Gewährleistung, Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden an der Ware selbst. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht
erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des
Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Bei umfangreichen Werkleistungen erfolgt die Abnahme- ggf. auch abschnittsweisespätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung (des Abschnitts) durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber
der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung des Abnahmetermins durch den
Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Im Falle begründeter Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel
unverzüglich nach Setzung einer angemessen Frist beheben. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Nur wenn
der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, kann der Auftraggeber anstelle der
Nachbesserung Minderung verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. Vor Tätigkeitsaufnahme sind die Mitarbeiter des
Auftragnehmers bei Bedarf in die örtlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es obliegt dem Auftraggeber die Mitarbeiter auf nicht
erkennbare, eventuelle Schadensrisiken bei der Durchführung der vertraglichen Leistung hinzuweisen. Unterlässt der Auftraggeber den
entsprechenden Hinweis, kann er wegen einer insoweit eingetretenen Beschädigung Schadensersatzansprüche nicht geltend machen.
Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit
des Vertragsgegenstands nicht an den Auftragnehmer schriftlich weitergegeben hat, oder für vorhandene Schäden, die aufgrund
früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder alterungsbedingt entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleichesgilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit des Vertragsobjekts trifft.
Eine Reklamation ist hinfällig sobald ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen
Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind. Schadenersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung
bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart worden ist oder wenn nach Eintritt des Verzugs eine
angemessene Nachfrist gesetzt wurde und fruchtlos verstrichen ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch sein Personal bei
Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Schaden nicht durch
mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des
Auftragnehmers werden nicht begründet. Für Schäden haftet der Auftragnehmer jedenfalls nur, wenn ihm oder seinem Erfüllungshilfen
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich
aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Jede Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden
ist im übrigen begrenzt auf den Umfang der Deckung durch den Haftpflichtversicherer des Auftragnehmers. Eventuelle Schäden werden
nur durch die Versicherung des Auftragnehmers geregelt und bezahlt. Der Auftraggeber kann die Vorlage eines
Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen.
X. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XI. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei
Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Auftraggeber auf das Eigentum des
Auftragnehmers hinzuweisen und ihn unverzüglich zu benachrichtigen.
XII. Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag wird für die Dauer der zu erbringenden Leistung abgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
Anlass geben oder dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät. Ist der Auftragnehmer
infolge höherer Gewalt nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur fristlosen
Kündigung des Vertrages. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt verhindert wird, die angebotenen
Leistungen des Auftragnehmers annehmen zu können (Brand, Sabotage, Streik, Aussperrung usw.). Bei Zahlungsverzug des
Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Möglichkeit einer Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund
bleibt davon unberührt.
XIII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt englisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die
Vertragsparteien vereinbaren englische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmens des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht zuständig.
XIV. Datenschutz, Adressänderung
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag enthaltenen firmen- und personenbezogenen Daten in Erfüllung
dieses Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber stimmt darüber
hinaus zu, dass diese Daten auch nach Erfüllung dieses Vertrags zur Zusendung von Informationsmaterial z.B. via E-Mail oder Post über
Produkte oder Dienstleistungen des Auftragnehmers gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.
Der Auftraggeber ist, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist, verpflichtet, dem
Auftragnehmer Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch
dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
XV. Schlussbestimmung
Falls eine oder mehrere Bestimmungen der obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Letzte Änderung 12.04.2020
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